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EU Aquaculture Assistance Mechanism

21. Wie ist das Verfahren für die Zucht einer nicht heimischen oder gebietsfremden Aquakulturart?

Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32007R0708&…) bietet einen Rahmen für den Schutz der aquatischen Umwelt vor den mit der Zucht dieser Arten verbundenen Risiken. Sie regelt ihre Verbringung in der EU und erstreckt sich auf alle aquatischen Arten und Erzeugungsarten, und es gibt besondere Vorschriften für geschlossene Aquakulturanlagen sowie Ausnahmen für die in Anhang IV aufgeführten Arten.

Aquakulturbetreiber müssen bei einer zuständigen Verwaltungsstelle des EU-Mitgliedstaats („zuständige Behörde“) eine Genehmigung für die Einbringung einer gebietsfremden Art oder die Umsiedlung einer gebietsfremden Art beantragen. Der Antragsteller muss ein Dossier gemäß den in Anhang I aufgeführten indikativen Leitlinien einreichen. Ein beratender Ausschuss prüft, ob der Antrag alle erforderlichen Informationen enthält, und stellt seine Zulässigkeit und die potenziellen Risiken fest. Anschließend leitet der Ausschuss seine Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter, die nach dem festgelegten Verfahren entscheidet, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird.