Background information

Art der gezüchteten Arten
Karpfen (Cyprinus carpio), nordafrikanischer Katzenfisch (Hetero- Clarias, Hybridvariante) und Hybridbestand an Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix) und Großkopfkarpfen (H.nobilis). Es gibt auch einige wichtige Produktionen von Wels Catfish (Silurus glanis) und Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella).
Quelle: 2023, EUMOFA; 2022, STECF; Ungarn, Personal com., 11. Januar 2023
Art des Herstellungsverfahrens
Ohne direkten Zugang zum Meer ist die Aquakultur in Ungarn auf die Süßwasserzucht beschränkt. Nach Angaben der FAO und Eurostat wurden 2021 die folgenden wichtigsten Produktionsmethoden angewandt:
Größe des Sektors (Produktion und Verbrauch)
Quelle: 2021 Ungarische Statistik
Auswirkungen der Aquakultur auf die Wirtschaft, den Lebensmittelmarkt und den Arbeitsmarkt des Landes
- In den letzten zehn Jahren verzeichnete Ungarns Aquakulturproduktion für den menschlichen Verzehr ein moderates Wachstum von durchschnittlich 3,1 % pro Jahr.
- Ein wachsender Teilsektor der Aquakultur ist die intensive Fischzucht. Die wichtigste intensiv aufgezogene Art ist der nordafrikanische Katzenfisch (Hetero-Claras, Hybridvariante),von dem Ungarn der größte Erzeuger in Europa ist und seine Produktion in zwanzig Jahren von nahezu Null auf über 3 800 Tonnen gesteigert hat.
- Über die Produktion des Fischverarbeitungssektors in Ungarn liegen keine offiziellen Daten vor.
- Ungarn ist Nettoimporteur von Fisch und Meeresfrüchten. Im Jahr 2 021,67 % des in Ungarn verbrauchten Fischs stammten aus der Einfuhr, 33 % wurden im Inland erzeugt. Zubereitete und haltbar gemachte Fische bildeten die größte Produktgruppe mit einem Anteil von 53 % am Volumen, gefolgt von Filets (entweder frisch oder gefroren) mit 20 % und ganzen gefrorenen Fischen (ausgenommen Filets) mit einem Anteil von 12 %. Bis zu 90 % der eingeführten Mengen an Fisch und Meeresfrüchten stammen im Jahr 2020 aus EU-Ländern, hauptsächlich aus Polen, Deutschland, Spanien, der Tschechischen Republik und Italien.
Quelle: 2020, Eurofish
Chancen und Herausforderungen
- Verbesserung des Verwaltungsverfahrenssystems: Die Zahl der Behörden, die an der Erteilung von Genehmigungen beteiligt sind, und das mehrstufige Lizenzierungssystem machen die Zulassung von Aquakulturanlagen kompliziert und langwierig, trotz einiger Fortschritte bei der Schaffung einer zentralen Anlaufstelle und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden.
- Der ungarische Aquakultursektor steht vor mehreren Herausforderungen, darunter einem Arbeitskräftemangel, der Notwendigkeit einer nachhaltigen Intensivierung der Fischproduktion, einer geringen Rentabilität der Fischzuchtbetriebe, einer unzureichenden Wassereffizienz und negativen Umweltauswirkungen von Fischzuchtbetrieben. Darüber hinaus müssen die Ökosystemleistungen von Teichfarmen besser anerkannt werden, was im Gegensatz zur Aussage zu den schädlichen Auswirkungen der Aquakultur steht. Teichbetriebe, die den größten Teil der ungarischen Fischproduktion ausmachen, produzieren in der Regel extensiv Fisch und haben viele Vorteile für die Umwelt (Erhaltung erheblicher biologischer Vielfalt, Landschaftswert, Wasserrückhaltung, Nährstoffrückhaltung, Hochwasserschutz, Klimaschutz), Bewältigung der durch fischfressende Tiere verursachten Schäden und des Risikos des Koi-Herpes-Virus. Um einen höheren Fischverbrauch zu erreichen, ist es wichtig, das Spektrum der verarbeiteten Erzeugnisse zu erweitern, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, aber es ist auch notwendig, die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Fischverarbeitungssektors zu steigern (2020, Eurofish).
- Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Potenzial der Aquakultur für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Festlegung transparenter Landnutzungskriterien, die zur Ermittlung von Gebieten beitragen können, die für Aquakulturtätigkeiten auf territorialer Ebene in hohem Maße geeignet sind, können als wichtige Ziele betrachtet werden.
- Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins für das Potenzial der Aquakultur für die Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich ihrer wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Rolle, aber auch ihrer ökologischen Rolle (Klima, Erhaltung von Lebensräumen und biologischer Vielfalt)
- Entwicklung – unter Einbeziehung der relevanten Partner – einer Reihe von Kriterien und Leitlinien für regionale und lokale Behörden und an der Raumplanung beteiligte Behörden, um die Ausweisung geeigneter Gebiete für Aquakulturtätigkeiten zu erleichtern.
Quelle: 2020, Eurofish & MNPSA
Beschäftigung und Anzahl der Unternehmen
Im Jahr 2021: 375 Unternehmen, 1269 Vollzeitbeschäftigte, 193 Teilzeitbeschäftigte; befristete bzw. gelegentliche Beschäftigung von 22,254 Personentagen.
Quelle: Ungarische Statistik
Multi-annual National Strategic Plans for the development of sustainable Aquaculture
Relevant Authorities
Applicable Legislation
Geltende nationale Rechtsvorschriften:
- Gesetz CXXVI von 2012 über die ungarische Landwirtschafts-, Ernährungs- und Landwirtschaftskammer;
- Gesetz CII von 2013 über die Fischzucht und den Schutz von Fischen (Hhvtv.);
- 314/2014. (XII. Regierungserlass Nr. 12 von 12 über Geldbußen für Fischzucht und Fischerhaltung;
- 383/2016. (XII. Regierungserlass Nr. 2) über die Benennung von Stellen, die behördliche und administrative Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft wahrnehmen;
- 413/2017. (XII. Regierungserlass Nr. 15 zur Festlegung von Vorschriften für bestimmte Bewirtschaftungsverfahren;
- 182/2022. Regierungserlass vom 24. Mai 2011 über die Aufgaben und Befugnisse von Regierungsmitgliedern (im Folgenden: Eine Satzungsverordnung);
- 133/2013. (XII. Dekret Nr. 29) des Ministers für die Entwicklung des ländlichen Raums mit bestimmten Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischerei;
- 89/2015. (XII. Dekret 22) des Landwirtschaftsministers über bestimmte Vorschriften für die Gewährung von Fischereibewirtschaftungsrechten an den Staat für die Verwaltung von Vermögenswerten, Pachtverträge und Unterleasing;
- 90/2015. (XII. 22) FM-Dekret über die genauen Bedingungen für die Übertragung des Rechts des Staates auf Fischzucht und deren Untervermietung durch Benennung.
- Gesetz XVII von 2007 über bestimmte Aspekte des Verfahrens für Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei sowie andere Maßnahmen;
- 2/2005. Regierungsverordnung 12/2001 (I. 11.) über die Umweltprüfung bestimmter Pläne oder Programme;
- 82/2007. (IV.) Regierungserlass 25) über die Einrichtung und Organisation von Finanz-, Buchführungs- und Kontrollsystemen für Programme und Maßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Europäischen Fischereifonds und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft unterstützt werden;
- 38/2012. III) Regierungserlass 12) über die strategische Verwaltung der Regierung;
- 60/2014. III) Regierungserlass Nr. 6 über die zentrale Überwachung und Registrierung der mit Hilfe der Beihilfe durchgeführten Entwicklungen;
- 272/2014. (XI. Regierungserlass Nr. 118/2011 vom 5. Dezember 2014 über die Regeln für die Verwendung von Fördermitteln aus bestimmten Fonds der Europäischen Union im Programmplanungszeitraum 2014-2020;
- 256/2021. Regierungserlass Nr. 18/2002 vom 18. Mai 2021 über die Regeln für die Verwendung der Unterstützung aus bestimmten Fonds der Europäischen Union im Programmplanungszeitraum 2021-2027;
- 481/2021. (VIII.) 13) Regierungserlass Nr. 12/2000 über die Verwendung der Mittel des Kapitels „Entwicklung des wirtschaftlichen Aufbaufonds“ und der zentral verwalteten Mittel im Kapitel „Entwicklungen der EU“;
- 1023/2019. II) Regierungsbeschluss Nr. 11 über die Planung der Nutzung der EU-Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2021-2027 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
- Minister für Landwirtschaft 5/B/2015. (III) 9) über die Beteiligung an der Programmierung und Durchführung des von der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 kofinanzierten ungarischen operationellen Programms für die Fischerei und die damit verbundenen Bewirtschaftungsvereinbarungen.
- 37/2011. III) (22) Korm. über das Verfahren für staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts und über die Fördergebietskarte;
- 50/2007. (VI. Dekret Nr. 27 des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über institutionelle Garantien, die landwirtschaftlichen Unternehmen als De-minimis-Beihilfen zur Verfügung stehen;
- 64/2008. Dekret des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 14. Mai 2004 über De-minimis-Beihilfen für die Teilnahme an der Regelung für die Erzeugung von hochwertigen Karpfen;
- 39/2011. Dekret Nr. 18/2001 des Ministers für ländliche Entwicklung vom 18. Mai 2003 über De-minimis-Beihilfen, die im Rahmen der Agrar-Széchenyi-Kartenregelungen gewährt wurden;
- 94/2013. Dekret (X.10.) des Ministers für ländliche Entwicklung über die Budgethilfe für Garantieprämien, um die Kreditvergabe an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern.
- Gesetzesdekret Nr. 6 von 1986 zur Verkündung des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, unterzeichnet am 23. Juni 1979 in Bonn;
- Gesetz XLII von 1993 über wildlebende Tiere von internationaler Bedeutung, insbesondere das am 2. Februar 1971 in Ramsar angenommene Übereinkommen über den Aufenthalt von Wasservögeln und seine Änderungen vom 3. Dezember 1982 und vom 28. Mai bis 3. Juni 1987;
- Gesetz LIII von 1995 über die allgemeinen Umweltschutzvorschriften (im Folgenden: KVT.);
- Gesetz LXXXI von 1995 über die Verkündung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt;
- Gesetz LIII von 1996 über den Naturschutz (im Folgenden: TVT);
- Gesetz XXXII von 2003 zur Verkündung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, angenommen in Washington am 3. März 1973;
- Gesetz CXXXVII von 2012 über den Vorbehalt zu dem am 3. März 1973 in Washington angenommenen Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und zur Verkündung einer Änderung des Übereinkommens;
- Gesetz VIII von 2014 zur Verkündung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
- 33/1997. II) Regierungserlass 20) über die Regeln für die Verhängung von Geldstrafen für den Naturschutz;
- 67/1998. (IV.) Regierungserlass Nr. 3 über Beschränkungen und Verbote geschützter und besonders geschützter Lebensgemeinschaften;
- 74/2000. Regierungserlass (V. 31.) über die Verkündung des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Donau, erlassen am 29. Juni 1994 in Sofia;
- 130/2000. VII.) Regierungsverordnung Nr. 17/1992 zur Verkündung des am 17. März 1992 in Helsinki unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;
- 219/2004. VII.) Regierungserlass 21 über den Schutz des Grundwassers;
- 220/2004. VII.) Regierungserlass 21 über Vorschriften zum Schutz der Qualität von Oberflächengewässern;
- 275/2004. Regierungsverordnung (X.8.) über Naturschutzgebiete von Interesse für die Europäische Gemeinschaft;
- 276/2004. Regierungsverordnung (X.8.) über die Einzelheiten bestimmter Subventionen und Ausgleichszahlungen zum Schutz der Natur;
- 314/2005. (XII. Regierungsverordnung 25) über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das einheitliche Genehmigungsverfahren für die Umweltnutzung;
- 27/2006. II) Regierungserlass 7) über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;
- 348/2006. (XII. Regierungserlass 23) mit detaillierten Vorschriften für den Schutz, die Haltung, die Verwendung und die Aufmachung geschützter Tierarten;
- 78/2007. IV.) Regierungserlass Nr. 24 vom 24 über das grundlegende Umweltregister;
- 90/2007. (IV.) (26) Korm. über die Vorschriften zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden;
- 91/2007. (IV.) (26) Korm. über die Bestimmung des Ausmaßes des an der Natur verursachten Schadens und über die Sanierungsvorschriften;
- 292/2008. (XII. Regierungserlass Nr. 10) zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die Durchführung internationaler Rechtsakte und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung des internationalen Handels mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen;
- 71/2015. III) Regierungserlass Nr. 30) über die Benennung von Stellen, die behördliche und administrative Aufgaben im Bereich Umwelt und Naturschutz wahrnehmen;
- 0408/2016 (XII. Das Regierungsdekret über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
- 19/1997. (VII.) 4.) Erlass des Ministers für Verkehr und Verkehr über Maßnahmen im Zusammenhang mit eingezogenen geschützten natürlichen Vermögenswerten;
- 13/2001. Dekret des Umweltministers vom 9. Mai 2004 über geschützte und besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten, über das Spektrum besonders geschützter Höhlen und über die Veröffentlichung von Pflanzen- und Tierarten von Bedeutung für die Erhaltung in der Europäischen Gemeinschaft;
- 6/2002. (XI. (5)) Erlass des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über Grenzwerte für die Verunreinigung von Oberflächenwasser, das für die Trinkwassergewinnung verwendet wird oder als Trinkwassergrund ausgewiesen ist, und Oberflächengewässer, die zur Sicherung der Lebensbedingungen von Fischen bestimmt sind, und deren Überwachung;
- 30/2004. (XII. (30) Erlass des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über bestimmte Vorschriften für die Bewertung des Grundwassers;
- 31/2004. (XII. (30) Dekret des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über bestimmte Vorschriften für die Überwachung und Bewertung des Zustands von Oberflächengewässern;
- 12/2005. (VI. 17) Dekret des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über die Einzelheiten der Beschränkung der Lebensräume und Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten;
- 27/2005. (XII. 6) Erlass des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über die Einzelheiten der Kontrolle der Einleitung von Gebraucht- und Abwasser;
- 101/2007. (XII. (23) Erlass des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über die beruflichen Anforderungen an den Einsatz von Grundwasserressourcen und die Bohrung von Wasserbohrungen;
- 30/2008. (XII. (31) Dekret des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über die technischen Vorschriften für Tätigkeiten und Einrichtungen zur Sanierung, zum Schutz und zur Verhütung von Wasserschäden;
- 6/2009. (IV.) 14) Gemeinsames Dekret des Ministers für Umweltschutz und Umwelt und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die für den Schutz der geologischen Formationen und des Grundwassers vor Verschmutzung erforderlichen Grenzwerte und über die Messung der Verschmutzung;
- 111/2009. (VIII.) 19) Erlass des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über Vorschriften für die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Fischarten in der Aquakultur;
- 14/2010. KvVM-Dekret (V. 11.) des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft über Grundstücke, die von Naturschutzgebieten von Interesse für die Europäische Gemeinschaft betroffen sind;
- 14/2015. III) Dekret Nr. 31 des Landwirtschaftsministers über Verwaltungsgebühren für Umwelt- und Naturschutzverfahren;
- 32/2004. (IV.) 19) OGY-Entscheidung, mit der geschützte einheimische oder gefährdete ungarische Nutztierrassen von hohem genetischem Wert als national anerkannt werden.
- Gesetz XXVIII von 1998 über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren;
- Gesetz XLVI von 2008 über die Lebensmittelkette und seine amtliche Überwachung Éltv;
- Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Veterinärkammer und die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen;
- Gesetz LVI von 2019 über die zur Regelung der tierischen Erzeugung erforderlichen Rechtsvorschriften;
- 244/1998. (XII. Regierungserlass Nr. 31/1999 über Geldbußen für den Tierschutz;
- 22/2012. II) Regierungserlass Nr. 29 von 29 über das Nationale Amt für Lebensmittelsicherheit;
- 40/2013. II) (Gov. Verordnung) über Tierversuche;
- 188/2019. VII.) Regierungsverordnung Nr. 30 über die Tierhaltung;
- 41/1997. Dekret Nr. 30/2011 des Landwirtschaftsministers vom 28. Mai 2004 zur Frage des Tiergesundheitsgesetzbuchs;
- 44/2003. IV.)(26) Erlass des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die zwingenden Anforderungen des ungarischen Futtermittelgesetzbuchs;
- 64/2007. (VII.) 23) Gemeinsamer Erlass der FVM-EüM über Lebensmittelhygienevorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und für die Herstellung von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle;
- 119/2007. Dekret (X. 18.) des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über das nationale Registrierungssystem für Anlagen, Kulturen und bestimmte damit zusammenhängende Daten;
- 113/2008. (VIII.) 30) Erlass des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über das Verfahren zur Meldung von Tierseuchen;
- 127/2008. (IX. 29) FVM mit Tiergesundheitsanforderungen an Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten;
- 128/2009. Dekret (X. 6.) des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über Tierarzneimittel;
- 152/2009. (XI. 12) des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu den zwingenden Anforderungen des ungarischen Lebensmittelgesetzbuchs;
- 3/2010. VII.) Dekret 5 des Ministers für ländliche Entwicklung über die Bereitstellung von Daten und die Rückverfolgbarkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Lebensmitteln;
- 65/2012. VII.) Dekret Nr. 4 des Ministers für ländliche Entwicklung über bestimmte Vorschriften für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln;
- 34/2013. Dekret Nr. 14/2001 des Ministers für ländliche Entwicklung vom 14. Mai 2003 über die Zertifizierung, Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln gemäß den Anforderungen des ökologischen Landbaus;
- 74/2013. (VIII.) Dekret Nr. 30 des Ministers für ländliche Entwicklung über bestimmte Tierseuchenmaßnahmen und die damit verbundene staatliche Entschädigung;
- 36/2014. (XII. Dekret Nr. 17 des Landwirtschaftsministers über die Information über Lebensmittel;
- 43/2014. (XII. (29) Dekret des Landwirtschaftsministers über die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unterstützung für die Organisation der Aufzucht;
- 61/2016. (IX. Dekret Nr. 15 des Landwirtschaftsministers über Hinweise auf das Nichtvorhandensein von GVO.
- Gesetz CLXIV von 2005 über den Handel;
- Gesetz CXXVII von 2007 über die Mehrwertsteuer;
- Gesetz LXXVI von 2009 über die allgemeinen Regeln für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten;
- Gesetz XCVII von 2015 über bestimmte Aspekte der Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Erzeugerorganisationen und Branchenverbände;
- 210/2009. (IX. (29.) Korm. über die Bedingungen für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten;
- 2/2018. Dekret des Landwirtschaftsministers über die Einzelheiten der Anerkennung und Kontrolle von Branchenverbänden.
- Gesetz LVII von 1995 über die Wasserbewirtschaftung Vgtv.);
- Gesetz XXI von 1996 über Raumordnung und Raumordnung (im Folgenden: Tftv.);
- Gesetz LXXVIII von 1997 über die Entwicklung und den Schutz der baulichen Umwelt;
- Gesetz CXXXIX von 2018 über die Raumplanung Ungarns und bestimmter prioritärer Gebiete;
- 253/1997. (XII. Regierungserlass 20) über nationale städtebauliche und bautechnische Anforderungen;
- 31/2007. II) (28) Korm. über das Informationssystem für Raumplanung und Raumplanung und das Verfahren für die obligatorische Offenlegung von Daten;
- 76/2009. (IV.) Regierungserlass Nr. 8 von 8 über Verwaltungsverfahren für die Raumplanung;
- 190/2009. (IX. Regierungserlass Nr. 15) über die Tätigkeiten des Hauptarchitekten;
- 218/2009. Regierungserlass 26/1998 (X. 6.) über die inhaltlichen Anforderungen des Raumordnungskonzepts, des Raumordnungsprogramms und des Raumordnungsplans sowie die Modalitäten ihrer Integration, Vorbereitung, Konsultation, Annahme und Veröffentlichung;
- 16/2010. II) Regierungserlass Nr. 5/2015 über die Sammlung, Aufbewahrung, Registrierung und Verwendung von Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Raumplanung und Raumplanung aufzubewahren sind;
- 37/2010. II) (26) Korm. über das System der territorialen Überwachung;
- 77/2010. III) Regierungserlass Nr. 25 vom 25 über die Genehmigung der Raumplanung und die Benennung der für die Überwachung der Raumplanung zuständigen Behörde;
- 115/2014. (IV.) Regierungserlass Nr. 3 über die Gebührenregelung für die Erbringung landwirtschaftlicher Wasserdienstleistungen;
- 43/1999. (XII. (26) EIAM-Verordnung über die Berechnung des Beitrags zu den Wasserressourcen.
Applicable Procedures
- Vorprüfungsverfahren.
- Umweltverträglichkeitsprüfung: Es ist erforderlich, wenn die Umweltbehörde aufgrund des Vorverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich hält und im Fall der Fischzucht in einer Intensivkäfig- oder Teichproduktionsanlage, wenn diese in einem Schutzgebiet von nationaler Bedeutung stattfindet, und im Fall der Einrichtung eines Teich- oder Seensystems, wenn dieses mehr als 30 Hektar Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung umfasst.
- Genehmigung des Regierungspräsidiums.
- Erklärung zur Identifizierung von Wasserobjekten.
- Genehmigung zur Begründung von Wasserrechten.
- Genehmigung zum Betrieb von Wasserrechten.
- Zulassung und Registrierung von Fischzuchtbetrieben.
- Genehmigung der Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
- Die Anerkennung von Zuchtorganisationen.
- Meldung der Brüterei.
- Erstellung eines Eigenüberwachungsplans.
National associations and networks
Relevant Websites
Contact Details
Abteilung Fischereimanagement, Landwirtschaftsministerium
Peter Lengyel, Direktor für Fischerei und Aquakultur
- Emailadresse
- Telefonnummer: + 36 1 795 6294